Die Stiftung Lebenshilfe Mülheim an der Ruhr bietet Ihnen zwei Möglichkeiten der Zuwendung:
Gerne entwickeln wir mit Ihnen gemeinsam ein passendes Stiftungsmodell, das Ihren individuellen Wünschen und Möglichkeiten entspricht.
Für jede Zuwendung stellt die Stiftung Lebenshilfe Mülheim an der Ruhr eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) aus.
Bei Zustiftungen erhalten Sie zusätzlich eine besondere Stiftungsurkunde, die die Dauerhaftigkeit Ihrer Hilfe zum Ausdruck bringt.
Mit dem neuen Stiftungsrecht wird die Bereitschaft zum persönlichen Engagement erheblich begünstigt. Zuwendungen an eine gemeinnützige und mildtätige Stiftung genießen Steuervorteile, dazu Auszüge aus dem Einkommensteuergesetz:
§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse können insgesamt bis zu
als Sonderausgaben abgezogen werden.
(1a) Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden. Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.
Zustiftung von geerbtem oder geschenktem Vermögen
Wenn Sie Vermögen geerbt oder geschenkt bekommen haben und dieses Vermögen oder einen Teil davon innerhalb von 24 Monaten auf eine gemeinnützige Stiftung übertragen, fällt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an. Bereits gezahlte Erbschafts- oder Schenkungssteuer wird Ihnen zurückgezahlt (vgl. § 29 (1) ErbStG).